Welche Verpflichtungen entstehen im Rahmen einer Tippgebervereinbarung?
Die Pflichten innerhalb einer Tippgebervereinbarung können individuell zwischen beiden Parteien geregelt werden. Für Sie als Tippgeber gilt: Solange Sie keinen Tipp oder Kontakt weitergeben, entstehen für Sie keinerlei Verpflichtungen oder Risiken.
Erst wenn Ihr Tipp zu einem erfolgreichen Verkaufsabschluss führt, ist das Immobilienunternehmen oder der Makler, der den Verkäufer betreut, dazu verpflichtet, die vereinbarte Tippgeberprovision an Sie zu zahlen.
Wie kann eine Tippgebervereinbarung gekündigt werden?
Je nach Laufzeit der Vereinbarung empfiehlt es sich, eine Kündigungsklausel in die Tippgebervereinbarung aufzunehmen. In den meisten Fällen kann die Vereinbarung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
Wichtig ist, dass die Kündigung in schriftlicher Form erfolgt, um einen klaren Nachweis zu haben. Dies schützt beide Parteien vor Missverständnissen oder möglichen rechtlichen Auseinandersetzungen.
Worauf sollte bei einer Tippgeberprovision geachtet werden?
Damit die Tippgeberprovision rechtlich einwandfrei bleibt, gibt es einige wesentliche Punkte zu beachten:
a) Datenschutz und Einwilligung des Verkäufers: Bevor Sie die Kontaktdaten eines Verkäufers weitergeben, sollten Sie dessen schriftliches Einverständnis einholen. Falls Sie dem Verkäufer lediglich die Empfehlung geben, sich selbst beim Makler zu melden, muss dieser über die Möglichkeit einer Tippgeberprovision informiert sein. Andernfalls könnte dies als unzulässige Weitergabe personenbezogener Daten gewertet werden.
b) Steuerliche Aspekte: Die Tippgeberprovision kann als steuerpflichtige Einnahme gelten. Laut § 22 EStG ist eine solche Einnahme zu versteuern, sobald sie den jährlichen Freibetrag von 256 Euro übersteigt. Wer regelmäßig Tippgeberprovisionen erhält, sollte sich über mögliche steuerliche Pflichten informieren.
c) Ausschluss bereits bekannter Objekte: Eine Tippgebervereinbarung sollte ausschließen, dass ein Vergütungsanspruch besteht, wenn die betreffende Immobilie dem Makler bereits bekannt war. Gleiches gilt für öffentlich ausgeschriebene Immobilien oder Objekte, die im Rahmen einer Zwangsversteigerung angeboten werden.
d) Mehrere Tippgeber für dieselbe Immobilie: Gibt es mehrere Tippgeber für dasselbe Objekt, sollte in der Vereinbarung festgelegt sein, dass nur der erste Tippgeber vergütet wird. Um Transparenz zu gewährleisten, sollten nachfolgende Tippgeber umgehend informiert werden, wenn eine Vorkenntnis des Objekts bereits besteht.
e) Kopplung an einen Makleralleinauftrag: Manche Maklerunternehmen zahlen eine Tippgeberprovision nur, wenn der Verkäufer einen Makleralleinauftrag erteilt. Falls der Verkäufer seine Immobilie über mehrere Kanäle verkauft, kann es sein, dass eine Tippgeberprovision nicht infrage kommt.